Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen der

   Friedrich E. Barthels Nachf. Glockzin GmbH

   Gerhard-Falk-Straße 1, 21035 Hamburg,

   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 174 864

im Folgenden: „Anbieter

   und den jeweiligen Kunden

„im Folgenden: „Auftraggeber

Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Die AGB gelten unabhängig davon, ob der Auftraggeber Verbraucher oder Unternehmer ist.

  1. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Anbieters sind, auch wenn sie in Prospekt, Anzeigen, Katalogen und ähnliches enthalten sind, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch bezüglich der Preisangaben.
  2. Ein für verbindlicher Vertrag kommt erst durch ihre schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Übernahme von Garantien.
  3. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen eines Auftrages behält sich der Anbieter ausdrücklich vor, sofern die Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

§ 3 Preise

  1. Sämtliche Preise sind Bruttopreise.
  2. Die Preise gelten ausschließlich ab Lieferwerk. Die Preise verstehen sich zuzüglich anfallender Kosten für die Verpackung und etwaiger Versandkosten.
  3. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. In diesem Fall kann der Anbieter den Preis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für eine Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes. Erhöht sich der Preis um mehr als 5%, kann der Auftraggeber durch Erklärung in Textform (z.B. per E-Mail) binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung des Auftraggebers über die Preisänderung vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so gilt obige Preisänderungsregel auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin oder Auslieferung weniger als vier Monate liegen.

§ 4 Zahlung

  1. Rechnungsbeträge für bereits erbrachte Leistungen, sind sofort fällig und innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen.
  2. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn der Anbieter über den Betrag verfügen kann. Bei Überweisungen ist dies der Tag der Wertstellung auf dem Konto des Anbieters. Im Falle von Schecks und Wechseln ist die Zahlung erst erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird.
  3. Der Auftraggeber kommt nach Ablauf der in § 4 Ziff.1 genannten Zahlungsfrist oder durch Mahnung in Verzug. Der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzuges an Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher, so beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  4. Gegen Ansprüche des Anbieters kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag, insbesondere dem Anspruch auf Verschaffung einer fehlerfreien Sache (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) beruht.

§ 5 Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand sofort abzunehmen, wenn der Anbieter diesen ordnungsgemäß angeboten hat. Die Abnahme muss jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige erfolgt sein. Im Falle der Nichtabnahme kann der Anbieter Schadenersatz wegen nicht erfolgter Abnahme in Höhe von 10% der vereinbarten Vergütung verlangen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Anbieter einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Anbieters.  Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Anbieter zu.
  2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann der Anbieter vom Vertrag zurücktreten. Hat der Anbieter darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Vertragsgegenstand wieder an sich, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Anbieter den gewöhnlichen Verkaufswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Auftraggebers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes geäußert werden kann, wird nach seiner Wahl ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Vertragsgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Anbieter höhere oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
  3. Wenn es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt, gilt ergänzend zu den vorstehenden Absätzen folgendes:
    1. Der Anbieter behält sich das Eigentum an den Waren bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
    2. Vor dem Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
    3. Der Auftraggeber darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags, die er aus dem Weiterverkauf erzielt, an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich der Anbieter vor, Forderungen selbst einzuziehen.
    4. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
    5. Der Anbieter verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Anbieter.

§ 7 Sachmängel

  1. Grundlage der Mängelhaftung des Anbieters ist die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
  2. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Sachen zwei Jahre. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
  3. Ansprüche wegen Sachmängel entstehen nicht, wenn
    1. der Mangel auf natürlichen Verschleiß zurückführen ist,
    2. der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist,
    3. der Vertragsgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Auftraggeber erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Auftraggeber dies erkennen musste,
    4. in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
    5. der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
  4. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Unberührt bleiben auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
    1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen (Nacherfüllung). Sind die Kosten der vom Auftraggeber gewählten Nacherfüllungsmaßnahme angesichts der Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig hoch, hat der Anbieter das Recht, den Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers durch eine andere Maßnahme zu erfüllen. Wird Nacherfüllung durch Ersatzlieferung geleistet, hat der Auftraggeber der Anbieter die gezogenen Nutzungen zu erstatten.
    2. Ist der Auftraggeber Unternehmer sowie im Falle eines Werkvertrages liegt das Wahlrecht beim Anbieter. Für den Nacherfüllungsanspruch hat der Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, mindestens jedoch eine Woche, wenn nicht im Einzelfall eine kürzere Frist angemessen ist. Die Nachbesserung gilt nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen, soweit diese denselben Mangel betreffen. Bei einer fehlgeschlagenen Nachbesserung kann der Anbieter durch Ersatzlieferung erfüllen.
    3. Nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, soweit der Mangel erheblich ist. Im Falle eines Werkvertrages tritt für den Auftraggeber, der Verbraucher ist, neben diese Rechte das Recht zur Selbstvornahme. Im Übrigen sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel des Vertragsgegenstandes ausgeschlossen. Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln sind weiter ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel bei Abschluss des Vertrages kannte oder kennen musste.
  6. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein Unternehmer, scheiden jegliche Gewährleistungsansprüche aus, soweit der Auftraggeber die Ware nicht unverzüglich nach der Abnahme, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, untersucht und, wenn sich ein Mangel bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt zeigt, dies dem Anbieter unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung oder Abnahme anzuzeigen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel gilt die genannte Frist ab Entdeckung. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Anbieters für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

§ 8 Haftung und Streitbeilegung

  1. Der Anbieter haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  2. In sonstigen Fällen haftet der Anbieter - soweit in Ziffer 3 nicht abweichend geregelt - nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Anbieters vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 3 ausgeschlossen.
  3. Die Haftung des Anbieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
  4. Die EU-Kommission stellt eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten bereit (sog. „OS-Plattform“). Sie soll eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem in der EU wohnhaften Verbraucher und einem in der EU niedergelassenen Unternehmer ermöglichen. Die OS-Plattform kann über den folgenden Link erreicht werden: https://webgate.ec.europa.eu/odr/

Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.

§ 9 Gefahrenübergang und Versand

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn ihm der Vertragsgegenstand übergeben worden ist.
  2. Ist ein Versand notwendig, so geht er auf Kosten und Gefahren des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Anbieters verlassen hat.
  3. Falls der Versand ohne Verschulden des Anbieters nicht ordnungsgemäß erfolgt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
  3. Soweit der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Unternehmer ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  4.   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Stand: 30. Juni 2023